Wer muss wann eine Steuererklärung abgeben?

Mittwoch, 08.03.2023
Autor: Red. MR

Bei Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer monatlich vom Gehalt ab. In vielen Fällen wurde die Steuer bereits gezahlt, so dass Sie sich nicht mit dem Finanzamt auseinandersetzen müssen. Anders verhält es sich, wenn Sie andere Einkünfte haben. Dann müssen Sie als Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben, z. B. wenn…

… Sie oder Ihr Ehepartner ein Gehalt oder eine Rente beziehen und einer von Ihnen nach Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor besteuert wurde.
… wenn das Finanzamt Ihnen eine Steuerermäßigung für das Gehalt gewährt hat. Davon ausgenommen sind Pauschalbeträge für Behinderte.
… Sie mehr als 410 Euro im Jahr durch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld erhalten haben. Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II bleiben unberücksichtigt.
… Ihr zusätzliches unversteuertes Einkommen 410 Euro im Jahr übersteigt. Dazu gehören zum Beispiel Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und gelegentliche Mieteinnahmen.

Rentnerinnen und Rentner sind grundsätzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn ihre Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Weitere Informationen über den Grundfreibetrag finden Sie im nächsten Abschnitt. Es sei denn, Sie sind vom Finanzamt von der Steuererklärungspflicht befreit worden.

Wenn Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit haben, sind Sie weiterhin verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Beachten Sie, dass für Land- und Forstwirte geänderte Fristen gelten, die an das Erntejahr angepasst sind.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht für Anleger, die noch Kultussteuer auf ihre Kapitaleinkünfte zahlen müssen oder die Steuern auf ausländische Einkünfte zahlen müssen. Auch wer Zinserträge hatte, für die keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde, kann zur Erklärung verpflichtet sein, z.B. bei privaten Darlehen.
Beachten Sie, dass auch die vom Finanzamt gezahlten Zinsen auf Steuererstattungen als Kapitaleinkünfte gelten.

Ist der von Ihrem Arbeitgeber bei Ihrer Beamtenbesoldung berücksichtigte Versorgungspauschbetrag höher als die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung), müssen Sie Ihre Steuererklärung rechtzeitig beim Finanzamt einreichen.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie Steuern nachzahlen müssen. Sie kann auch eine Steuererstattung zur Folge haben.

Wann lohnt sich eine freiwillige Abgabe der Steuerklärung?

Auch wenn Sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, kann es sinnvoll sein, dies zu tun. Prüfen Sie daher immer, ob das freiwillige Ausfüllen der Formulare zu einer Erstattung der bereits gezahlten Einkommensteuer führen kann.

Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie verheiratet sind oder wenn Sie das Kindergeld oder die Freibeträge für Alleinerziehende noch nicht berücksichtigt haben. Außerdem kann es zu einer Erstattung kommen, wenn Sie im Laufe des Jahres den Arbeitgeber gewechselt haben, nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren oder besonders hohe Werbungskosten hatten, die den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen (dies ist z. B. bereits der Fall, wenn Sie mehr als etwa 15 Kilometer von Ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnen). Auch hohe Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, aber auch neue Aufwendungen für energetische Maßnahmen in selbst genutzten Immobilien führen häufig zu einer Steuererstattung.

Eine generelle Aussage darüber, wann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt, ist schwer zu treffen: Es kommt sehr auf den Einzelfall an. Viele Steuerprogramme bieten eine Prognose an, sobald die Daten eingegeben sind. So kann beispielsweise die kostenlose Finanzamtssoftware Elster (Elektronische Steuererklärung) eine unverbindliche Schätzung der möglichen Erstattung abgeben.

Wenn Sie mit einer Steuererstattung rechnen, haben Sie vier Jahre Zeit, um eine freiwillige Erklärung beim Finanzamt einzureichen (Antragsveranlagung). Das bedeutet, dass Sie im Jahr 2023 Ihre Steuererklärung rückwirkend für das Jahr 2019 abgeben können.

Homeoffice steuerlich absetzen

Haben Sie im Jahr 2022 viel in Ihrem Home Office gearbeitet? Dann können Sie bis zu 120 Tage der Heimarbeit von der Steuer absetzen. Die von der großen Koalition beschlossene Heimarbeitszulage beträgt 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Kalenderjahr. Dies entspricht 120 Heimarbeitstagen.

Die Heimarbeitszulage hat jedoch einen Nachteil: Sie wird auf die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro angerechnet. Das bedeutet, dass für alle Arbeitnehmer, deren Werbungskosten einschließlich der Heimarbeitszulage unter 1.000 EUR liegen, die Heimarbeitszulage entfällt.

Wenn Sie die Tage des häuslichen Arbeitszimmers von der Steuer absetzen wollen, müssen Sie Ihre Fahrten zur Arbeit entsprechend kürzen. Beträgt die Entfernung zur Arbeit mindestens 17 Kilometer, ist die Entfernungspauschale niedriger als die Werbungskosten. Rechenbeispiel: 17 km x 0,30 Cent/km = 5,10 Euro (gegenüber der Pauschale von 5 Euro für das häusliche Arbeitszimmer).

Das kann sich ändern, wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer als Büro anerkannt wird. Dann erhöht sich die Steuerermäßigung. Wenn Sie z. B. einen neuen Schreibtisch für Ihr Büro gekauft haben, ist diese Ausstattung unabhängig von der Büropauschale weiter absetzbar.

Später einreichen

Bei zu spät eingereichten Steuererklärungen können die Finanzämter Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge oder sogar Strafen und Zinsen erheben. Im Zweifelsfall wird ein Finanzamtsmitarbeiter die Steuer schätzen, was in der Regel nicht zu Ihrem Vorteil ist, da das Finanzamt Ihre Ausgaben nicht kennt. Übrigens sind Sie auch dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn Sie auf der Grundlage der Schätzung Steuern gezahlt haben. Es kann Ihnen sogar ein Strafverfahren drohen.

Um dies zu vermeiden, können Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragen. Nach § 109 der Abgabenordnung kann der Antrag formlos schriftlich gestellt werden. Eine besondere Form ist nicht erforderlich. In dem Schreiben müssen Sie erklären, warum Sie verhindert sind und mehr Zeit für die Abgabe Ihrer Steuererklärung benötigen. Ihre Steuernummer muss in dem Schreiben enthalten sein. Unter anderem kann die Zinszahlung trotz der Fristverlängerung fällig werden, wenn Nachzahlungen geleistet werden.

Den kompletten Artikel finden Sie hier: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/steuererklaerung-wer-sie-wann-beim-finanzamt-abgeben-muss-24899.